Barrierefreier Eingang für Apotheken im Bestand notwendig?
Müssen Bestandsgebäude von Apotheken barrierefrei zugänglich sein oder muss eine entsprechende Nachrüstung erfolgen? Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf lag dazu eine Klage vor, bei welchem der Pächter einer Apotheke zum barrierefreien Nachrüsten seiner Eingangstür hin zum Verkaufsraum aufgefordert wurde. Die Apotheke selbst verfügt über ein Podest, welches vier bis fünf Zentimeter vom Gehweg hinaufragt.
Das Amt für Verkehrsmanagement erklärte den barrierefreien Umbau für technisch möglich, dennoch verweigert der Pächter dessen Nachrüstung und klagte dagegen mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, da er keine Kunden habe, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien.
Gegenvorschlag: organisatorische anstatt bauliche Lösung?
Dem entgegen schlug der Apotheker u. a. vor, das Problem mittels einer organisatorischen Lösung zu beheben, z.B. durch die Nutzung einer Funkklingel sowie einer mobilen Rampe. Das Amt für Verkehrsmanagement hielt mit seiner Aussage dagegen, da die Anhebung des Gehweges durchaus technisch umsetzbar und mit rund 8.000 € veranschlagten baulichen Maßnahme auch für den Apotheker verhältnismäßig sei.
Barrierefreier Eingang bei Apotheken grundsätzlich rechtmäßig
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf sei die Anordnung
eines barrierefreien Zugangs zur Offizin der Apotheke rechtmäßig und wies daher die Klage des Pächters ab. Die.
Die Begründung hierzu lautete:
„… Die Apotheke des Klägers entspricht nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO). Nach der Vorschrift muss die Offizin einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben und soll barrierefrei erreichbar sein.
… Diese Regelung, die mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 5. Juni 2012 (BGBl. 2012 I S. 1254) in die Apothekenbetriebsordnung eingefügt wurde, gilt auch für Apotheken, die – wie die Apotheke des Klägers – bei Inkrafttreten der Änderung am 12. Juni 2012 bereits auf der Grundlage einer zuvor erteilten Erlaubnis betrieben wurden (Bestandsapotheken).
… Die Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit werden in der Apothekenbetriebsordnung nicht konkretisiert. Sie können aber aus § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) abgeleitet werden, auf den die Begründung des Verordnungsentwurfs verweist.“
Darüber hinaus seien organisatorische Maßnahmen, wie auch in diesem Fall vom Kläger vorgeschlagen, nicht zielführend mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass laut Behindertengleichstellungsgesetz Menschen mit Behinderung selbstständig und ohne fremde Hilfe in die Apotheke gelangen sollen. Bei einem Höhenunterschied von vier Zentimeter sei dies aber nicht möglich und ein barrierefreies Nachrüsten daher erforderlich.
„… Dessen ungeachtet räumt § 4 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz ApBetrO den Belangen von Menschen mit Behinderungen einen hohen Stellenwert ein. Diese sind in der Ermessensentscheidung mit den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Apotheke abzuwägen.
Resultierend aus dem Grundsatz für jede Apotheke ist die Aufforderung für das barrierefreie Nachrüsten der hier genannten Apotheke keine Unverhältnismäßigkeit, da die baulichen Maßnahmen technisch möglich und finanziell vertretbar seien.
Gänzlich unerheblich dazu sei auch die Aussage des Klägers, dass dessen Kundschaft nicht auf die Barrierefreiheit angewiesen sei, denn der Eingang zu Apotheken hat grundsätzlich barrierefrei sowie vollständig frei von Stufen, Schwellen oder anderen Hindernissen zu erfolgen, damit auch Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, diese ohne fremde Hilfe betreten können.