DIN-Norm 18040-1 und 18040-2?
Was bedeuten die DIN-Normen 18040-1 und 18040-2?
Wer ein barrierefreies Gebäude bauen möchte, muss die Räume und Zugänglichkeiten so planen, dass alle Menschen unabhängig von ihren Einschränkungen diese ohne fremde Hilfe betreten und verlassen sowie sich darin frei bewegen können. Typische Merkmale für ein barrierefreies Gebäude sind Eingangsrampen, Aufzüge sowie großzügig geschnittene und gut beleuchtete Räumlichkeiten.
DIN-Norm 18040-1…
… bedeutet die barrierefreie Planung von öffentlichen Gebäuden
Die Einführung der Norm bzw. einzelner Punkte in die Technischen Baubestimmungen obliegt jedem Bundesland einzeln!!
Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden gehören in Anlehnung an die Musterbauordnung (§ 50 Abs. 2 MBO):
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs- und Gaststätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Auszug aus der Bauordnung: „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.“
DIN-Norm 18040-2…
… regelt die behindertengerechte Gestaltung von privatem Wohnraum
DIN 18040-2 gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Wohnungen, Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen, die der Erschließung und wohnbezogenen Nutzung dienen. Die Anforderungen an die Infrastruktur der Gebäude mit Wohnungen berücksichtigen grundsätzlich auch die uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl. Innerhalb von Wohnungen wird unterschieden zwischen - barrierefrei nutzbaren Wohnungen und - barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen
Auszug aus der Bauordnung: „In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein“
Weitere Infos unter www.nullbarriere.de
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