Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Teilen auf X   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Umziehen mit Behinderung

05. 09. 2016

Was für Hilfen kann man erhalten?

 

Wenn trotz Wohnungsanpassungen ihre Wohnung aufgrund zu vieler Barrieren nicht mehr für Sie geeignet ist, steht ein Umzug in eine neue, alters- bzw. behindertengerechte Wohnung an. Ein Umzug bedeutet für alle Menschen, besonders aber für mobilitätseingeschränkte Menschen, eine große Herausforderung, nicht nur in körperlicher Hinsicht, sondern auch in finanzieller. Daher gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten.

 

Ein fehlender Aufzug, eine zu steile Treppe oder einfach der Einstieg in eine gewöhnliche Badewanne können einen teilweise querschnittsgelähmten Menschen vor kaum zu lösende Probleme stellen. Sollten diese Barrieren nicht mit Hilfsmitteln oder durch div. Umbauten (zB Treppenlift, Rollstuhllift oder Homelift)  aus dem Weg geschafft werden können, kommt nur noch ein Umzug in Frage. Im Gegensatz zu nicht behinderten Menschen sind Menschen mit einer Körperbehinderung meist nicht in der Lage, aktiv am Umzug teilzunehmen. Auch die Instandsetzung der alten Wohnung, zum Beispiel durch Malerarbeiten ist meist ohne Hilfe nicht möglich.

 

Ist ein Umzug notwendig, damit die Teilhabe am Arbeitsplatz ermöglicht wird, so sieht der Staat Umzugsbeihilfen nach §33 Abs. 8 des SGB 9 vor. Diese Beihilfe richtet sich nach dem Status sowie dem Einkommen.

 

Ein anderer finanzieller Zuschuss kommt von der Pflegekasse. Dieser Zuschuss ist  vorrangig für „Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen“ gedacht, wie etwa eine Rampe oder ein Treppenplattformllift und ist mit bis zu 4.000,-€ ausgewiesen. Möchten Sie umziehen und haben eine Pflegestufe, können Sie aber auch einen Antrag auf Umzugskostenzuschuss bei der Pflegekasse stellen.

 

Auch ohne Pflegestufe können Sie die Umzugsbeihilfe der überörtlichen Sozialträger, Grundsicherungsamt, Sozialamt oder ARGE, in Anspruch nehmen. Hier müssen Sie jedoch Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Eine Umzugsbeihilfe kann entweder als zinsloses oder nur mit sehr geringem Zins versehen Darlehen oder als finanzieller Zuschuss gewährt werden. Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" wird nur als Darlehen gewährt, die "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" kann sowohl als Darlehen als auch als Beihilfe bewilligt werden. Dies ist von der jeweiligen Situation des Antragstellers abhängig.

 

Bei allen Hilfen ist es jedoch wichtig zu wissen, dass man die Anträge VOR dem angedachten Umzug beantragen muss, unabhängig von welchem Träger Sie bewilligt werden sollen. Genauso verhält es sich auch mit den Beihilfen für Wohnungsanpassungen zB durch die Pflegekassen. Hier sollten Sie vorab ein Angebot mit der Umbaumaßnahme einreichen, bevor die Arbeiten begonnen haben.

 

Bild zur Meldung: Umziehen mit Behinderung