Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Teilen auf X   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Pflegegradänderungen neu bestimmt - 2017

02. 06. 2016

In Zukunft werden bei der Einstufung des Pflegegrades die Wahrnehmung sowie die psychische Beeinträchtigung des Pflegenden im Zusammenhang mit Krankheiten und den verbundenen Therapien erfasst.

Diese Pflegegradänderungen treten durch die Änderung der Pflegereform am 01. Januar 2017 ein und führen in Zukunft zu einer ganzeinheitlichen Beurteilung.


Eine Festlegung des Pflegegrades erfolgt in Zukunft mittels 6 im Gesetz (§ 15 SGB XI) vorgeschrieben Modulen.

 

1. Modul: Mobilität

  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches

  • Haltung einer stabilen Sitzposition

  • Positionswechsel im Bett und beim Sitzen

 

2. Modul: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Örtliche und zeitliche Orientierung

  • Treffen von Entscheidungen im Alltag

  • Verstehen von Informationen und Sachverhalten

  • Erkenntnis von Risiken und Gefahren

  • Beteiligung an einem Gespräch

 

3. Modul: Verhalten und psychische Problemlagen

  • Psychisch aggressives Verhalten gegenüber Mitmenschen

  • Beschädigen von Gegenständen

  • Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

 

4. Modul: Selbstversorgung

  • An- und Auskleiden

  • Bewältigung der Folgen von einer Harn- oder Stuhlinkontinenz

 

Bei gravierenden Problemen einer Nahrungsaufnahme gilt bei Kindern bis zu 18 Monaten eine gesonderte Bewertung.

Ein Zeitwert wird es künftig in diesem Modul nicht mehr geben.

 

5. Modul: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Bei der derzeitigen Einstufung gilt die Behandlungspflege als irrelevant. Dies ändert sich zum 01.01.2017 nun ebenfalls.

Anforderungen und Belastungen in Bezug auf

  • Verbandswechsel und Wundversorgung

  • Versorgung intravenöser Zugänge

  • Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

  • Absaugen und Sauerstoffgabe

  • Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen

  • Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

 

6. Modul: Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

  • Gestaltung des Tagesablaufes und Anpassung an Veränderungen

  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

  • Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

  • Ruhen und Schlafen

 

Gewichtung der jeweiligen Module bei der Einstufung

Die Begutachtung fließt in ein Punktesystem, welches zu einem Gesamtpunktwert zusammengeführt wird. Für die Festlegung des Pflegegrades ist der Gesamtpunktwert maßgebend.


Die Module werden wie folgt gewichtet:

Modul 1: Mobilität 10 %

Modul 2 und 3: Wahrnehmung und Verhalten 15 %

Modul 4: Selbstversorgung 40 %

Modul 5: Behandlung und Therapie 20 %

Modul 6: Alltagsgestaltung 15 %

 

Gesamtwertung für die Pflegegrade nach § 15 SGB XI ab dem 01.01.2017

Gesamtpunkte

Pflegegrad

12,5 bis 26,9

1 (Kinder bis Alter 18 Monate: 2)

27 bis 47,4

2 (Kinder bis Alter 18 Monate: 3)

47,5 bis 69,9

3 (Kinder bis Alter 18 Monate: 4)

70 bis 89,9

4 (Kinder bis Alter 18 Monate: 5)

90 bis 100

5

 

Einstufung vor dem 01.01.2017

Erfolgte bereits eine Einstufung vor der Gesetzesänderung, so ist eine neue Feststellung nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat hierfür einen „Stufensprung“ vorgesehen.

Eine gesonderte Regel betrifft Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz. Diese Personen erhalten einen „doppelten Stufensprung“.

Von

Nach

Pflegestufe 0

Pflegegrad 2

Pflegestufe I

Pflegegrad 2

Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad 3

Pflegestufe II

Pflegegrad 3

Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad 4

Pflegestufe III

Pflegegrad 4

Pflegestufe III / Härtefall

Pflegegrad 5

Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegegrad 5

Diese Tabelle zeigt KEINE Richtwerte, da es andernfalls zu erheblichen Abweichungen führen kann.

 

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.