Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Teilen auf X   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Antrag für die Pflegestufe

04. 11. 2015

 

Pflegestufe 

So stellen Sie den Antrag zur Pflegestufe

 

 

 

 

 

 

  • Wenn Sie den Eindruck haben, die nötigen Hilfeleistungen sind so umfangreich, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe 0 oder für eine Höherstufung erfüllt sein könnten, sollten Sie die Einstufung in eine Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen.

  • Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden.

  • Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich auch telefonisch, per E-Mail oder auch schriftlich gestellt werden kann.

  • Begutachtungen können ausnahmsweise auch in Krankenhäusern, Hospizen oder Reha-Einrichtungen erfolgen.

  • Die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse festgestellt werden.

  • Prüfen Sie vor Abgabe des Antrages ob Sie die geforderten Kriterien für die Pflegestufe 0 oder höher erreichen.

  • Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung werden in Minuten pro Tag ermittelt.

  • Die Orientierungswerte können Sie bei guten Pflegeeinrichtungen erhalten.

Tipp:

Gehen Sie davon aus, dass der MDK (Gutachter) Ihnen einige Positionen eventuell kürzt oder streicht.

 

Erklärung Pflegestufe

Pflegegeld

Die Pflegekasse bezahlt für eine selbst beschaffte Pflegeperson Pflegegeld. Pflegegeld wird immer im Voraus am Ersten eines Monats bezahlt.

Pflegesachleistung

Pflegekräfte sind entweder von der Pflegekasse oder von einem zugelassen ambulanten Pflegedienst angestellt.

Verhinderungspflege

ist die Pflege eines Pflegedienstes, wenn die normalerweise tätige Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit usw. verhindert ist.

Ersatzpflege durch Angehörige

Die Pflegekasse übernimmt die Ersatzpflege für max. 4 Wochen im Jahr (Urlaubsvertretung) für Angehörige.

Tages- oder Nachtpflege (teilstationär)

Es kann ein Pflegebedürftiger, der eigentlich zuhause wohnt, zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung gepflegt werden. Darüber hinaus kann die Pflegekasse zusätzlich 50 % Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung für die Pflege zuhause leisten.

Kurzzeitpflege (stationär)

Kommt in Betracht wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend möglich ist, z.B. wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Kurzzeitpflege wird für höchstens 4 Wochen im Jahr geleistet.

Vollstationäre Pflege

Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Pflegeheim), wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.

Die Pauschalen werden monatlich gezahlt.

Eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erfolgt nur für die allgemeinen Pflegeleistungen.

Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

 

Bild zur Meldung: Antrag für die Pflegestufe